Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 15 Fälligkeit der Steuer
Stand: 10.06.2019
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 15 GrEStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.08.2025 – II R 50/21(Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans)
- BFH, 21.11.1979 – II R 146/76
- BGH, 24.05.2012 – IX ZR 175/11Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags; Anrecht aus einem vorgemerkten bedingten Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten; Verjährung der Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Herausgabeanspruchs des Wiederkäufers nach der AusübungZitiert von 2
- BFH, 24.09.1985 – II R 65/83Zitiert von 8
- BFH, 15.02.1984 – II R 142/81Zitiert von 1
- BFH, 13.05.1981 – II R 146/79Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.