Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 15 Fälligkeit der Steuer
Stand: 10.06.2019
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Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 27.08.2025 – II R 50/21(Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans)
- BGH, 24.05.2012 – IX ZR 175/11Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags; Anrecht aus einem vorgemerkten bedingten Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten; Verjährung der Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Herausgabeanspruchs des Wiederkäufers nach der AusübungZitiert von 2
- BFH, 30.08.2017 – II R 48/15Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen des FA bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern zur GrunderwerbsteuerZitiert von 25
- FG Düsseldorf, 26.04.2006 – 7 K 826/04 F
- FG Düsseldorf, 28.07.2004 – 3 V 2717/04 A (GE)
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Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.