Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz

GrEStG

§ 15 Fälligkeit der Steuer

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund5 Entscheidungen

Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.

§ 14 § 16